Her mit den Waffen!
Die Rhön-Zeitung macht mit Nachdruck auf die Waffenrückgabe aufmerksam, die aktuell noch freiwillig ist, jedoch schon ab dem 1. November zur Pflicht wird und dann auch mit empfindlichen Strafen geahndet wird, sollten sich danach weiterhin Waffen in Privatbesitz befinden.
Die Entwaffnung.
Die für die freiwillige Waffenabgabe festgesetzte Frist neigt sich ihrem Ende zu. Wen auch die bisherigen Ergebnisse der Waffensammlung nicht unbefriedigend sind, so ist doch anzunehmen, daß sich auch heute noch eine beträchtliche Anzahl ablieferungspflichtiger Waffen in den Händen der Bevölkerung befindet. Man scheint sich vielerorts über den Ernst des Gesetzes und über die Straffheit, mit der es durchgeführt wird, noch nicht im Klaren zu sein.
Es darf nicht vergessen werden, daß die jetzige Periode der freiwilligen Ablieferung doch nur den ersten Teil der Durchführung des Entwaffnungsgesetztes darstellt. Ist erst die freiwillige Ablieferungsfrist zu Ende, so wird die Erfassung der dann noch zurückgehaltenen Waffen mit allen Mitteln durchgesetzt werden. Die Ergebnisse der freiwilligen Ablieferung werden Schlüsse darauf zulassen, in welchen Bezirken noch Waffen zurückgehalten worden sind. Wo dies zu vermuten ist, wird beim Einzelnen mit Hausdurchsuchungen, bei Gemeinden oder Bezirken mit Zernierungen und Durchsuchungen in größerem Maßstab vorgegangen werden. Zu beachten ist ferner, daß das Gesetz nicht nur eine Ablieferungspflicht, sondern auch
eine Anzeigepflicht
festsetzt, und daß späterhin für Mitteilungen über bestehende Waffenlager, die zur Beschlagnahme dieser Lager führen, beträchtliche Belohnungen ausgesetzt werden sollen. Das Entwaffnungsgesetz sieh derartige Belohnungen ausdrücklich vor. Es besteht also für jeden, der sich der Ablieferungspflicht entzogen hat, die größte Gefahr, daß durch Anzeige von anderer Seite sein Waffenbesitz zur Kenntnis der Behörden gelangt. Die sofortige Beschlagnahme der Waffen ist dann die erste Folge, außerdem wird aber die Staatsanwaltschaft benachrichtigt, die dann sofort unnachsichtig jeder derartigen Anzeige nachgehen und gegen die Waffenbesitzer einschreiten wird. Verstöße gegen das Entwaffnungsgesetz werden mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, mit Geldstrafe bis zu 300 000 Mark und in besonders schweren Fällen mit Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren geahndet.
Mancher, der glaubt, das Entwaffnungsgesetz hintergehen zu können, wird seine Torheit bitter büßen müssen. Es solle deshalb jeder, der noch Waffen verborgen hält, sich genau überlegen, o er es mit seinem Gewissen vereinbaren kann, durch sein gesetzwidriges Handeln sich selbst und seine Familie ins Unglück zu bringen. Noch ist Zeit und Gelegenheit, die Waffen herauszugeben. Nach dem 1. November kommt die Reue zu spät.
Quelle:
Rhön-Zeitung vom 14.10.1920
In: https://zs.thulb.uni-jena.de/rsc/viewer/jportal_derivate_00172673/RhoenZ_1920-0941.tif?logicalDiv=jportal_jpvolume_00202125
Bild:
https://de.wikipedia.org/wiki/Parabellumpistole#/media/Datei:Colt_1905_Luger_45.jpg