100 Jahre Thüringen
Staatskanzlei Thüringen Weimarer Republik e.V. Forschungsstelle Weimarer Republik an der Uni-Jena

„Schwarz-Rot-Gold“
als Staffage oder Standarte der Republik?


Eine Chronik der Reichsverfassungsfeiern in Thüringen, 1922 bis 1932

 

Dr. Rüdiger Stutz, Dr. Sascha Brachwitz

Die verfassungsgebende Deutsche Nationalversammlung nahm am 31. Juli 1919 in dritter Lesung die Weimarer Reichsverfassung mit 262 gegen 75 Stimmen bei einer Enthaltung an. Am 11. August 1919 wurde das Verfassungswerk von Reichspräsident Friedrich Ebert in Schwarzburg/Thüringen ausgefertigt, wodurch es drei Tage später in Kraft trat.

 

Reichspräsident Ebert in Schwarzburg anlässlich der Unterzeichnung der Verfassung der Weimarer Republik am 11. August 1919, Fotopostkarte, DTP-Studio Koch, Oberweißbach.

Vorwärts vom 11. August 1921, Quelle: Friedrich Ebert Stiftung.

Im Dezember des gleichen Jahres erwog das Reichskabinett zwar, diesen Tag zum Nationalfeiertag zu bestimmen, doch nahm es davon angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des am 28. Juni 1919 unterzeichneten Versailler Vertrages wieder Abstand. Zwischenzeitlich erklärten die sozialdemokratisch geführten Regierungen von Anhalt, Braunschweig, Thüringen und Sachsen den 9. November landesgesetzlich zum Feiertag. Sie bezogen sich auf die Revolution 1918 und den Tag der Ausrufung der Republik in Berlin. Die Reichsregierung würdigte den 11. August erst im Jahre 1921 durch einen kleinen Festakt im Opernhaus Unter den Linden als Verfassungstag der Weimarer Republik. Die Gebäude der Ministerialbürokratie in der Wilhelmstraße schmückten Fahnen in den neuen Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold. Andere staatliche Dienststellen und private Bürgerhäuser wurden indes nicht beflaggt.

Auch in den folgenden Jahren wurde der 11. August nicht zum Nationalfeiertag erhoben, weil sich für eine entsprechende Gesetzesvorlage im Reichstag keine Mehrheiten fanden. Da die Weimarer Reichsverfassung den Ländern eine weitgehende Kulturhoheit gewährte, erklärten Baden im Jahre 1923 und Hessen 1929 den 11. August zum arbeitsfreien Feiertag. In Preußen war dies zwar nicht durchsetzbar, doch verfügte die Regierung des Freistaats auf dem Verordnungswege, dass an sämtlichen Schulen und in den staatlichen und kommunalen Verwaltungen an diesem Tag Verfassungsfeiern abgehalten werden mussten. Auf Reichsebene fanden die offiziellen Feierlichkeiten ab 1922 im Plenarsaal und auf dem Königsplatz vor dem Reichstag statt. Das Reichsministerium des Innern zeichnete für das Programm und die politische Symbolik der Verfassungstage verantwortlich, für die Ausgestaltung, Formensprache und Choreografie der Republikfeiern der diesem Ministerium unterstellte Reichskunstwart Edwin Redslob (Rossol 2010).

Anlässlich der Verfassungsfeier am 11. August 1922 schreiten Reichspräsident Friedrich Ebert (vorn r.), Reichskanzler Joseph Wirth (dahinter) und General Hans von Seeckt (2.v.l.) eine Ehrenkompanie der Reichswehr ab, Bundesarchiv BildY 1-543-873-86.

Julius Leber, Porträt 1927, Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung, 6/FOTA020450, Rechteinhaber nicht ermittelbar.

Immerhin vermochte die neue Reichsverfassung anfangs nach Einschätzung des Politikwissenschaftlers Hans Vorländer (2002) durchaus integrierende Impulse zu vermitteln. Mit künstlerischen Ausdrucksmitteln allein aber war der Zerrissenheit der Nation nach Kriegsniederlage und Revolution nicht beizukommen. Selbst die alljährlichen Feierstunden im Reichstag offenbarten den fehlenden Grundwerte- und Gründungskonsens in der politischen Kultur der Weimarer Republik (Poscher 1999). Während vor dem Reichstag 1922 der Reichspräsident und der Chef der Heeresleitung eine militärische Ehrenformation abschritten, wurden zwei emotional und symbolisch konträr aufgeladene Reichsflaggen aufgezogen: die schwarz-rot-goldene Nationalflagge der Republik und die schwarz-weiß-rote Reichskriegsflagge mit einem schwarzen, weißgeränderten Kreuz von der Form des Eisernen Kreuzes in der Mitte und einem schwarz-rot-goldenen Eck. Letztere ähnelte der früheren Bugflagge auf den Kriegsschiffen der kaiserlichen Marine. Beim Gezänk um die Nationalfarben der Deutschen würde es sich keineswegs um dieses oder jenes Farbenspiel handeln, um Schwarz-Rot-Gold oder Schwarz-Weiß-Rot. Vielmehr laute die Frage, merkte der seinerzeitige Journalist und sozialdemokratische Kommunalpolitiker Julius Leber an: „Ist die kaiserliche deutsche Fahne beizubehalten oder soll die Republik ihre eigene Fahne hissen? So gestellt, hat die Frage ein anderes Gesicht; so bekommt auch der Streit einen anderen und viel tieferen Inhalt: Monarchie oder Republik?“ (Buchner 2009, 165) Des Weiteren symbolisierten beide Flaggen zwei miteinander konkurrierende Feierkulturen, deren Protagonisten auch mit dem 11. August gegensätzlich umgingen:

  • Zum einen können die Festakte des Reiches und der preußischen Landesregierung in Berlin als Ausdruck eines „feierlichen Republikanismus“ (Buchner 2011) aufgefasst werden. Daneben organisierten republiktreue Parteien und Verbände „kämpferische“ Veranstaltungen mit Aufmärschen durch die Innenstädte und impulsiven Reden zum Abschluss (Buchner 2001). Diese wurden vornehmlich vom Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold getragen und reichsweit auch von den Kommunalverwaltungen unterstützt, sofern unter ihren leitenden Beamten Sozialdemokraten oder DDP-Mitglieder vertreten waren. Sie nahmen seit 1924/25 den Charakter von Volksfesten an.
  • Zum anderen inszenierten Gegenkulturen demokratiefeindlicher Parteien, Vereine und Wehrverbände eigene Gedenktage. Sie lehnten den 11. August als Nationalfeiertag der Weimarer Republik entschieden ab. Neben dem 1. Mai unter der roten Fahne mit Hammer und Sichel zur Feier der „Oktoberrevolution“ in Russland zählte dazu der Reichsgründungstag aus Anlass der Kaiserproklamation Wilhelms I. 1871 im Spiegelsaal von Versailles. Wie in fast allen deutschen Universitätsstädten beging ihn auch der Akademische Senat der Universität Jena regelmäßig am 18. Januar.

Die sich Jahr für Jahr verschärfenden Kontroversen um den Verfassungstag kamen einem Stellvertreterkonflikt gleich, der unter den Parteien um die Auslegung der Verfassung von 1919 und um die zukünftige Staatsform des Deutschen Reiches ausgetragen wurde. Sie verdeutlichten die fehlende Kompromissbereitschaft unter einer wachsenden Minderheit der in den Parlamenten vertretenen Abgeordneten. Dies war Ausdruck einer milieu- und parteienübergreifenden Polarisation in der Gesellschaft, die sich infolge der Konflikte 1923/24 weiter verfestigte. Als Antipoden standen sich die Anhänger              

  • der demokratisch legitimierten Republik und
  • die eines antiparlamentarischen, autoritär geführten Reiches

gegenüber.

Diese grundsätzlichen Auseinandersetzungen um die Ausgestaltung bzw. Umformung der republikanischen Staatsform entzündeten sich immer wieder an den symbolischen Formen ihrer Repräsentation wie Nationalflagge, Hymne und Reichsadler. Sie wurden in zunehmendem Maße auch von Spitzenpolitikern der DVP, DNVP, Deutschen Staatspartei und großen Teilen der katholischen Zentrumspartei angestachelt, denn diese hegten von Anfang an prinzipielle Vorurteile gegen das Verfassungswerk von Weimar, so dass auch die DVP 1919 gegen die Annahme der Reichsverfassung stimmte. Diese Parteien vertraten nach dem Tod Friedrich Eberts und der Wahl Paul von Hindenburgs zum Reichspräsidenten gerade an den Verfassungstagen Positionen, die namentlich in der Außen-, Sicherheits- und Militärpolitik immer größer werdende Schnittmengen mit den unversöhnlichen Feinden der Weimarer Republik aufwiesen. Ihre Haltung charakterisieren wir mit dem Begriff Reichsnationalismus.

Die Spannungen zwischen den beiden aufgeführten politischen Grundströmungen verstärkten sich indes auch auf dem Feld der Innenpolitik, so 1926 im sogenannten Flaggenstreit und 1927/28 im Reichstag durch das systematische Hintertreiben der wiederholten Anläufe, den 11. August doch noch zum Nationalfeiertag der Deutschen zu erklären. Die Länderkammer der Republik, der Reichsrat, sprach sich demgegenüber mehrmals mit großer Mehrheit für diesen Schritt aus. Der Streit um die reichsgesetzliche Ausgestaltung der staatlichen Repräsentationskultur eskalierte also in den Jahren der Weimarer Republik, die in der Fachliteratur gewöhnlich als relativ stabil interpretiert werden. Beispielsweise versetzte Walter Keudell, Reichsminister des Innern (DNVP), im April 1927 zwei bewährte republikanische Beamte in den Ruhestand, darunter den im Innenministerium für Schul- und Bildungsfragen zuständigen Staatssekretär und Ministerialdirektor Arnold Brecht. Letzterer hatte die Verfassungsfeiern im Reichstag seit 1922 im Wesentlichen organisiert; er wurde von einem bekennenden Gegner der Weimarer Verfassung aus den Reihen der Deutschnationalen abgelöst. Zur gleichen Zeit erstarkten aber auch die prorepublikanischen Kräfte, was an ihrer zunehmenden Präsenz in der Öffentlichkeit ablesbar war. Viele Sozialdemokraten, das schwindende Häuflein der Altliberalen und eine Minderheit des Zentrums um den ehemaligen Reichskanzler Joseph Wirth, scharten sich auf Großveranstaltungen und bei Straßenaufmärschen um das schwarz-rot-goldene Banner. Sie demonstrierten couragiert ihre nationalrepublikanische Haltung. Das Spektrum der politischen Meinungsbildung in der Frage „Pro bzw. Contra Demokratie“ wies also bis 1930 noch keinen eindeutigen Trend auf. Die Zukunft der Republik blieb umkämpft, aber offen.

Die republikanischen Verfassungsfeiern unterlagen im Verlauf der Jahre einer Ausweitung zum Massenspektakel. Auf den zentralen Festakten im Reichstag wurde jedoch ab 1930 immer offener der Übergang zu vermeintlich „überparteilichen“ Regierungsformen gefordert. Deren Befürworter beriefen sich als Alternative zum Parlamentarismus entweder auf eine wie auch immer gestaltete „Volksgemeinschaft“ oder auf die „Erziehung zur Nation“ (Speitkamp 1994). Infolgedessen können auf Reichsebene hinsichtlich der politischen Profilierung und ästhetisch-künstlerischen Inszenierung der Verfassungsfeiern vier Phasen unterschieden werden:

  • Zwischen 1921 und 1924 verstärkte das zuständige Reichsministerium des Innern von Jahr zu Jahr seine Anstrengungen, den Feiern einen würdigen Rahmen zu verleihen, sei es durch normierte Vorgaben des Reichskunstwarts oder ein planvolleres Vorgehen. Namentlich die Reichsinnenminister Rudolf Oeser (DDP) und Wilhelm Sollmann (SPD) setzten sich dafür ein, die Verfassungsfeier am 11. August 1923 im Vergleich zu 1922 volkstümlicher zu gestalten, um breitere Kreise der Bevölkerung ansprechen zu können, auch die große Zahl derer, die sich gegenüber der Republik noch indifferent verhielten (Elsbacher 2019).
  • Ab Mitte der 1920er Jahre weitete sich das Angebot der Veranstaltungen im Reich aus, die Teilnehmerzahlen an den Sportwettkämpfen für Jugendliche oder unter republikanischen Organisationen sowie an Sternfahrten und an den Aufmärschen des Reichsbanners Schwarz-Rot-Gold schnellten in die Höhe. Sie erreichten 1929 anlässlich des zehnjährigen Verfassungsjubiläums ihren Kulminationspunkt.
  • In den Jahren 1930/31 war ein nachlassendes öffentliches Interesse spürbar und eine stärkere Ausrichtung der Feiern auf die Person des Reichspräsidenten als „Hüter der Verfassung“; die Themen der Festreden im Reichstag prägte bereits ein antirepublikanischer, reichsnationalistischer Grundtenor.
  • 1932 geriet der Verfassungstag in Berlin zur Farce, da ein bekennender Monarchist die Festrede hielt und eine grundsätzliche Revision der Weimarer Verfassung forderte.

Auf der mittleren Verwaltungsebene belastete der fortwährende „Kleinkrieg“ Bayerns gegen die Reichsfarben das Verhältnis zwischen Berlin und München besonders nachhaltig (Buchner 2001, 136). Da der Verfassungstag nicht zum reichsgesetzlichen Feiertag avancierte, konnte ihn die Staatsregierung in der Isar-Metropole demonstrativ ignorieren, ebenso die Landesregierung Württembergs zwischen 1924 und 1928. Am 7. August 1928 gaben alle Bayerischen Staatsministerien bekannt, dass am 11. August die Staatsgebäude und die Gebäude der Universität München in den Landesfarben Blau-Weiß zu beflaggen seien. Daraufhin beantragte die SPD-Fraktion im Münchener Stadtrat, vor dem Rathaus und den übrigen kommunalen Einrichtungen Schwarz-Rot-Gold aufzuziehen. Ihr Antrag wurde abgelehnt. In der Landeshauptstadt wurden nur die Reichsbehörden schwarz-rot-gold beflaggt.

Das Land Thüringen bestimmte in der Verordnung über die Beflaggung der staatlichen Dienstgebäude vom 25. April 1922, das Beflaggen im Lande oder die besondere Beflaggung dieser Gebäude aus örtlichem Anlass in der Stadt Weimar erfolge zukünftig grundsätzlich nur auf Anordnung des Vorsitzenden des Thüringischen Staatsministeriums. Das Kollegium der Landesregierung, die -ministerien, die Thüringische Landesuniversität Jena, das Thüringer Oberlandesgericht und das Oberverwaltungsgericht in Jena müssten mit der Großen Staatsflagge mit dem Wappen Thüringens, die übrigen staatlichen Behörden und Anstalten mit der weiß-roten Landesfahne flaggen. Nur insofern ein weiterer Flaggenmast vorhanden sei oder eine andere Möglichkeit bestünde, an gleichwertiger Stelle eine weitere Fahne aufzuziehen, sei neben den genannten Fahnen des Landes Thüringen die schwarz-rot-goldene Nationalflagge zu hissen. Die Einschätzung, ob eine zusätzliche Vorrichtung zum Aufziehen der Reichsfarben vorhanden sei, lag damit im Ermessen jedes einzelnen Behördenleiters.

Auf diese sogenannte Flaggenverordnung von 1922 beriefen sich alle in den folgenden Jahren bis März 1933 erlassenen Bestimmungen. Die Dienstgebäude des Landes Thüringen seien „in der vorgeschriebenen Weise“ zu beflaggen, hieß es beispielsweise in der Bekanntmachung über das Beflaggen der Dienstgebäude aus Anlass der Feier des Verfassungstages und über die Dienstbefreiung zur Teilnahme an Verfassungsfeiern vom 9. Juli 1924. Ergänzend wurde von den Behörden in den Stadt- und Landkreisen „erwartet“, dass auch sie ihre Dienstgebäude beflaggen. In der Regel wehten also am 11. August vor kommunalen Einrichtungen eine Landesfahne und die jeweilige Stadtflagge. Und wenn es an Fahnenmasten keinen Mangel gab, auch die schwarz-rot-goldene Reichsflagge als Beiwerk.

Das Thüringische Staatsministerium übertrug der Stadtverwaltung Weimar im Jahre 1925 die Ausrichtung der Feierlichkeiten zum Verfassungstag. Nunmehr lud der Stadtdirektor der Landeshauptstadt zum Festakt ein, wie die Amtsbezeichnung der Oberbürgermeister zwischen 1922 und 1926 in Thüringen lautete. Die Feiern fanden seither nicht mehr im Deutschen Nationaltheater statt, sondern im Stadthaus am Markt. Ihr Spiritus Rektor war indes nicht der 1920 ins Amt gewählte Oberbürgermeister Walther Felix Mueller, sondern der sozialdemokratische Bürgermeister Erich Kloss. Letzterer setzte sich mit Nachdruck für eine würdige Ausgestaltung der Feiern ein (Riederer 2015).

Die Abteilung Volksbildung des Thüringischen Ministeriums für Volksbildung und Justiz veröffentlichte am 15. Juli 1926 eine „Bekanntmachung über die Feier des 11. August.“ Sie verfügte darin für alle Volks-, Mittel- und höheren Schulen des Landes, am Verfassungstag eine entsprechende Schulfeier durchzuführen und anschließend einen unterrichtsfreien Tag zu erteilen (Schulfeiern 1928, 21). Ab 1928 erfolgte diese Anordnung alljährlich aufs Neue, allerdings in diesem Jahr mit einem Themenschwerpunkt, der auf völkische Deutungsmuster Bezug nahm. Zwar sollte an das Verfassungswerk von Weimar angeknüpft werden; doch zugleich sei dem einhundertfünfzigsten Geburtstag Friedrich Ludwig Jahns zu gedenken. Als Begründer „des deutschen Turnwesens“ würden auf ihn „Name und Bewusstsein des deutschen Volkstums“ zurückgehen. Jahn solle „in überparteilicher Weise“ gewürdigt werden. Der eigentliche Charakter dieser Gedenkstunde als Verfassungsfeier sei dabei zu wahren. Trotz solcher amtlichen Vorgaben der Landesministerien galt aber auch in Thüringen der Grundsatz: Die inhaltliche Ausrichtung der Feiern zum 11. August hing in erster Linie von den handelnden Personen und strukturellen Rahmenbedingungen vor Ort ab, d. h. von den kommunalen Mandatsträger*innen und den Beamten in den Vorständen der Gemeinden.

 

 

 

 

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